Die Bilanz der neuen Privatinsolvenz ist ernüchternd: Nur wenige Betroffene, gerade einmal 5,8 Prozent erreichen eine vorzeitige die
Streichung ihrer Verbindlichkeiten. Dafür müssten sie in drei Jahren mind. 35 Prozent ihrer Schulden tilgen - doch diese Hürde ist zu hoch.
Im Sommer 2014 hatte der deutsche Gesetzgeber die Regeln für die deutsche Privatinsolvenz
vereinfacht und damals neu auch nunmehr die Möglichkeit zugelassen, sich schneller als die bislang üblichen 6-7 Jahre entschulden zu können. Die Idee war, dass überschuldete Verbraucher damit
schneller den Weg zurück in ein schuldenfreies Leben finden sollten.
Die 2014 geschaffene Regelung sieht vor, dass das Verfahren von sechs auf drei Jahre
verkürzt werden kann, sofern der Schuldner 35 Prozent seiner Schuld innerhalb von 36 Monaten tilgt, zuzüglich der Verfahrenskosten. Die Neuerung trat im Sommer 2014 in Kraft, im Zeitraum Juli bis
Dezember 2017 kam sie also erstmals zur Anwendung.
In der Praxis stellt sich nun jedoch heraus, dass diese 35 % viel zu
hoch angesetzt sind und von den Betroffenen kaum genutzt werden kann.
Die Bilanz der neuen Privatinsolvenz ist ernüchternd: Nur wenige
Betroffene, gerade einmal 5,8 Prozent erreichen eine vorzeitige Streichung ihrer Verbindlichkeiten. Dafür müssten sie in drei Jahren 35 Prozent ihrer Schulden tilgen - doch diese Hürde ist zu
hoch.
Jüngst veröffentlichte die Wirtschaftsberatung Bürgel, dass gerade
einmal 5,8 Prozent der Betroffenen, die Privatinsolvenz anmelden mussten, es schafften, sich für einen Neustart nach drei Jahren zu qualifizieren.
"Die Quote von 35 Prozent ist deutlich zu hoch", kritisierte
Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID). Auch Verbraucherschützer hatten die aus ihrer Sicht zu hohen Hürden beklagt.
"Ältere oder gescheiterte Selbstständige, die meist viel höher
verschuldet sind, profitieren kaum von der Reform", sagte Niering. "Denn schon bei 100.000 Euro Schulden müsste der Betroffene monatlich über 1000 Euro zahlen, um die Voraussetzungen für die
vorzeitige Restschuldbefreiung zu erfüllen. So viel haben die wenigsten zur Verfügung".
Fazit: Gerade für Selbstständige hat sich im deutschen Insolvenzrecht auch nach der Reform
wenig geändert. Es gelten hier nach wie vor die viel zu langen Fristen von 6-7 Jahren und das erhebliche Risiko, dass danach die erhoffte Restschuldbefreiung gar nicht erteilt wird.
Anders als in Deutschland ist der Sinn des Insolvenzverfahrens in
England oder Irland ist schnelle Wiederherstellung der Zahlungs- und Wirtschaftsfähigkeit des Schuldners.
Das deutsche Insolvenzrecht bestraft, das englische und
irische Insolvenzrecht verzeiht:
Während das deutsche Recht an das Insolvenzverfahren strenge
Voraussetzungen knüpft, die insbesondere gläubigerorientiert sind, ist das vergleichbare Verfahren in England und Irland an wesentlich mildere Voraussetzungen angelehnt und lässt dem Schuldner
erheblich mehr Freiheiten.
Die Unterschiede zwischen dem englischen/irischen und deutschen
Recht sind deshalb erheblich.
Die Wohlverhaltensphase dauert in Deutschland ab Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sechs Jahre: In England und Irland gerade einmal zwölf Monate. § 295 InsO (Insolvenzordnung) sieht vor, dass der Schuldner sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen und
die Hälfte von zukünftigen Erbrechten an den Treuhänder übertragen muss. Diese Regelung soll verhindern, dass der Schuldner eine anstehende Erbschaft ausschlägt und die Gläubiger zumindest die Hälfte
des Erbes erhalten können.
Vergleichbare Regelungen existieren im englischen und irischen Recht nicht: Der Schuldner
ist nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Als Schuldner kann nur von einem relativ geringen Rechtsschutz
profitiert werden, alle Macht liegt beim Insolvenzverwalter oder Treuhänder, der diese macht oft auch rücksichtslos ausnutzt und den Schuldner regelrecht aushungert.
Das englische und irische Recht folgt einer anderen
Rechtsphilosophie. Ein englisches oder irisches Insolvenzverfahren zielt auf volkswirtschaftliche Belange ab. Der Schuldner soll so schnell wie möglich von seinen Schulden befreit werden. Durch die
anschließende Teilnahme am Wirtschaftsleben wird die Volkswirtschaft gestärkt. Die schnelle Befreiung von den Restschulden soll den Schuldner schnellstmöglich zu einer Teilnahme am Berufsleben
motivieren.
In Deutschland muss nach der Anmeldung des Insolvenzverfahrens nach
wie vor von einer Verfahrensdauer von mindestens sechs Jahren ausgegangen werden. Die in der jüngsten Insolvenzreform in Deutschland beschlossenen verkürzten Fristen auf drei bzw. fünf Jahre
sind, wie nunmehr bekannt, in der Praxis nur von 8% aller Betroffener zu bewältigen.
Darüber hinaus erfolgt die finale Entscheidung über die
Restschuldbefreiung in Deutschland erst nach erfolgreichem Ablauf der Wohlverhaltensphase.
Im englischen und irischen Recht hingegen wird die
Restschuldbefreiung bereits bei Verfahrenseröffnung statuiert. Die Wohlverhaltensphase beträgt gerade einmal zwölf Monate.
Wenn Sie sich detailliert informieren möchten, ob das englischen
oder irische Privat-Insolvenzverfahren mit einer einjährigen Restschuldbefreiung für Sie das Richtige ist, oder wenn Sie Fragen zum Ablauf, zu den Voraussetzungen und den Fallstricken haben, bieten
wir Ihnen eine absolut seriöse und diskrete Intensivberatung aus erster Hand an.
Anders als beispielsweise deutsche Anwälte, die Ihnen sicherlich in
Deutschland helfen können, aber England und Irland meist nur aus der Theorie kennen, kennen wir die hiesigen Gegebenheiten wie den britischen oder irischen Insolvency Service und das britische High
Court bzw. irische The Four Courts im Detail.